Was ist ein P-Konto?
Auf dem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) haben alle Einkommenseingänge (Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld, Sozialleistungen) den so genannten Pfändungsschutz!
Bekomme ich ein P-Konto?
Sie können Ihr bestehendes Girokonto bei Ihrer Bank in ein P-Konto umwandeln lassen. Dies darf nicht länger als vier Tage dauern – auch, wenn es schon gepfändet ist.
Wichtig:
Jeder Bürger darf immer nur ein P-Konto führen. Die Banken gleichen dies mit der Schufa ab.
Das P-Konto kann immer nur von einer Person geführt werden. Ein Gemeinschaftskonto ist hierbei nicht mehr erlaubt.
Pfändungsfreibetrag
Der Pfändungsfreibetrag liegt derzeit bei 1073,88 EUR je Kalendermonat.
Wenn Sie Unterhaltsverpflichtungen haben oder bestimmte Sozialleistungen, Kindergelder erhalten, können Sie auf Antrag den Pfändungsfreibetrag aufstocken lassen:
1.478,04 EUR bei 1 Unterhaltspflicht
1.703,21 EUR bei 2 Unterhaltspflichten
1.928,38 EUR bei 3 Unterhaltspflichten
2.153,55 EUR bei 4 Unterhaltspflichten
2.378,72 EUR bei 5 und mehr Unterhaltspflichten.
Die aktuelle Pfändungstabelle finden Sie hier
Wichtig:
Für eine Anhebung des Pfändungsfreibetrags müssen Sie einen Bescheid bei Ihrem Bankinstitut einreichen. Diese P-Konto Bescheinigung erhalten Sie bei uns.
Bitte vereinbaren Sie hierfür einen Termin.